Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Produkte, Erzeugnisse und Leistungen von PREBENA Österreich GmbH, welche durch diese verkauft, vertrieben oder sonst gegen Entgelt in Verkehr gebracht werden. - Stand 2016
Allgemeine Bestimmungen
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen oder elektronischen Erklärungen maßgebend.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
- Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf schriftliches Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Lager (Deutschland) ausschließlich Verpackung. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste; eine Berechnung der Mehrwertsteuer kann nur in Fällen unterbleiben, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
- Hat der Lieferer die Aufstellung und Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
- Ebenfalls gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Wird die Ware vom Besteller weiterveräußert, so tritt dieser seine Ansprüche gegenüber seinem Käufer bis zur Erfüllung der Forderung aus der Vorbehaltsware unwiderruflich an uns ab.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
- Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
- Bei Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensanlage des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers, die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen.
- Diese können von uns freihändig veräußert werden, mit der Maßgabe, dass der Veräußerungserlös unter Abzug der durch die Herausgabe und Verwertung entstehenden Kosten dem Käufer gut zu bringen ist.
- Entstehen durch die vorgenannten Vereinbarungen Übersicherungen zu unseren Gunsten von mindestens 20%, so sind wir bereit, auf Verlangen des Kunden die diesen Mindestbetrag übersteigenden Sicherheiten freizugeben.
Fristen für Lieferungen und Verzug
- Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk oder Versandstelle. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder Anzahlungen sowie sonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen für den Lieferer angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die vorgenannte Verzögerung zu vertreten hat.
- Hält der Lieferer eine Frist aufgrund höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse oder aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen und eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können – insbesondere Lieferverzögerungen seitens Zulieferer des Lieferers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, etc. – nicht ein, so verlängern sich die Fristen angemessen, ohne dass dem Besteller hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niederer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Ausfuhr
- Die vom Lieferer gelieferten Waren dürfen in ihrem gelieferten Zustand nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung in andere Länder exportiert werden, als bei der Bestellung angegeben wurde. Dies gilt nicht für Reexporte innerhalb des Gebietes des gemeinsamen Europäischen Marktes.
- Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zu, von laufenden oder zukünftigen Aufträgen zurückzutreten.
- Der Besteller verpflichtet sich, bei der Ausfuhr der von uns bezogenen Produkte und Erzeugnisse, die Bestimmungen des Außenhandelswirtschaftsgesetzes, die COCOM-Bestimmungen sowie die US Export Administration Regulations zu beachten.
Versand/ Gefahrübergang/ Mängelrügen/ Entgegennahme
- Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort, an die uns bekannte oder genannte Versandadresse ab Lager/Versandstelle des Lieferers. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers, werden Lieferungen vom Lieferer im gewünschten Umfang gegen Transportrisiken versichert.
- Soweit der Lieferer nach der Verpackungsordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und vom Lieferer für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung anfallen.
- Die Gefahr geht – auch bei frachtfreien Lieferungen – wie folgt auf den Besteller über:
- Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, mit ordnungsgemäßer Bereitstellung ab Rampe Versandstelle zur Übernahme durch die Transportperson.
- Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme oder Inbetriebnahme im Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme bzw. Inbetriebnahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr ab Verzugseintritt auf den Besteller über.
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich schriftlich dem Lieferer innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sieben Tagen ab Zugang schriftlich zu melden. Die rechtzeitige Absendung genügt. Kartonaufkleber, Lieferschein-/Rechnungsnummern oder der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind bei der Beanstandung anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Lieferungen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
Zahlung
- Zahlungen sind nach von uns festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten.
- Der Lieferer ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen. Überweisungen, Scheck oder Wechsel gelten erst nach Einlösung bzw. unverfallbarer Gutschrift dem Konto des Lieferers als erfüllungsbewirkende Zahlung.
- Der Rechnungsbetrag wird nach dem Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Abzug von 2% Skonto wird nicht mehr gewährt, wenn der Besteller wegen einer anderen laufenden Forderung zum zweiten Mal gemahnt wurde.
- Reparaturkosten, Montagekosten oder Kosten für Produktinformation sind sofort netto zahlbar.
- Werden die in den vorherigen Absätzen genannten Zahlungsziele nicht eingehalten, können unbeschadet weitere Rechte vom Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden.
- Ergibt sich infolge nachträglich eingetretener Umstände eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers, aufgrund derer der Zahlungsanspruch des Lieferers gefährdet ist, ist der Lieferer berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen; dies gilt auch bei der Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks. Unter denselben Voraussetzungen oder wenn der Besteller in vorherigen Geschäften nur schlecht gezahlt hat, kann der Lieferer bei allen laufenden oder zukünftigen Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben davon im Übrigen unberührt.
- Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen befugt.
- Die Fakturierung erfolgt in Euro oder US$. Der Euro-Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn in den Rechnungen neben dem Euro-Betrag auch Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungsbeträge werden mit dem aus dem Fremdwährungsbetrag erzielten Euro-Erlös verrechnet und gutgeschrieben.
Haftung für Sachmängel
- Der Lieferer haftet voll für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen.
- Der Lieferer haftet für im Falle von Material- und/oder Herstellungsfehlern, gemäß den länderspezifischen gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel sowie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an der Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Der Lieferer empfiehlt, Bedienungsanleitung, Sicherheitshinweise, Ersatzteilliste und Kaufbeleg gut aufbewahren.
- Für Mängel, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
- Die Haftungsfrist für die Produkte und Erzeugnisse des Lieferers beträgt grundsätzlich 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Verwender; spätestens jedoch zwölf Monate nach Versand der Ware an den Besteller. Abweichend davon beträgt die Haftungsfrist für Sachmängel innerhalb der EU bei gewerblichem Einsatz 12 Monate und bei ausschließlich privater Nutzung 24 Monate.
- Zusagen des Lieferers an Verwender, welche die Haftungsfrist für Sachmängel verlängern, bleiben von den Regelungen des Absatz 1. unberührt.
- Bei Produkten und Erzeugnissen der Marke PREBENA Österreich GmbH haftet der Lieferer innerhalb der EU 24 Monate ab Kaufdatum sowohl bei privater als auch gewerblicher Nutzung für Sachmängel im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Im Übrigen haftet der Lieferer für vorgenannte PREBENA Österreich GmbH Produkte und Erzeugnisse nach den jeweiligen Landesvorschriften, mindestens Monate.
- Ansprüche aus Sachmangelhaftung verjähren gemäß den unter Ziffer 1. genannten Fristen nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem Lieferer unverzüglich nach Entdecken schriftlich mitzuteilen.
- Die Haftung für Sachmängel umfasst, die kostenlose Behebung aller in der Haftungsfrist für Sachmängel auftretenden Mängel und geht nach Wahl des Lieferers auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Produktes. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferers über.
- Voraussetzung für die Anerkennung eines Haftungsanspruchs aufgrund eines Sachmangels ist, dass der Kaufort der Maschine innerhalb der EU liegt und der Anspruch auf Sachmängelhaftung noch nicht verfristet ist. Der Nachweis wird durch Vorlage des maschinell erstellten Original-Kaufbelegs geführt, aus dem die Adressen von Käufer und Verkäufer, das Kaufdatum und die genaue Typenbezeichnung des Produkts ersichtlich sind. Das beanstandete Produkt ist zur Instandsetzung an den Lieferer oder an die nächstliegende Vertragswerkstatt des Lieferers ungeöffnet und unzerlegt einzusenden. Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, gehen die Kosten des billigsten Hin- und Rücktransports zu Lasten des Lieferers. Im Übrigen gilt V.
- Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessen Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit. Stets sind original Ersatzteile des Herstellers zu verwenden.
- Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht, es sei denn der Lieferer ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben oder Ersatzlieferung zu leisten, oder die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang insbesondere infolge fehlerhafter, sach- bzw. fachwidrige Verwendung oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise der Produkte des Lieferers, deren Ursprung in unsachgemäßer Lagerung oder klimatischer oder sonstiger äußerer Einflüsse liegen. Ebenso werden Beanstandungen nur anerkannt, wenn das Gerät regelmäßig gewartet und gereinigt wurde.
- Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder Fremdteile eingebaut, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung des Lieferers.
- Durch Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert.
- Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen.
- Rücksendungen können nur nach vorheriger Erteilung einer Rücknahmenummer durch den Lieferer erfolgen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
- Sofern ein Dritter gegen den Besteller wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgendem: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte berechtigte Ansprüche erhebt, wird der Lieferer nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten gelten gemachten (angeblichen) Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen (gerichtlich und außergerichtlich) vorbehalten bleiben. Die vorgenannten Pflichten enden jedoch spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Artikel XI (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrags.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne vom Artikel IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Haftung
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit in Fällen wie Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, des Fehlens garantierter Eigenschaften, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gesetzlich zwingend gehaftet wird.
- Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Gerichtsstand
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder der Sitz der Niederlassung des Lieferers.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechts, soweit diese auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkaufes ist ausgeschlossen.
- Der Vertrag und insbesondere die Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
- Werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einzelne Regelungen dieser Lieferbestimmungen unwirksam, so gelten an deren Stelle solche wirksamen Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu unternehmen.
- Vorgenannte Regelungen gelten auch bei Exportgeschäften, wenn die Bestimmungen der Abnehmerländer diesen Lieferbedingungen entgegenstehen.